umb das flossen uf der Wirme (Würm), uf der Nagelt (Nagold), uf der Entze (Enz) und uf dem Nekker (Neckar), also das wir die selben wasser und ouch die strazzen uf den selben wassern haben geaffent und geuffet und das es immer me ewiclich ein geoffentiu und ein geuffentiu strazze uf den selben wassern sin sol und belibenAllerdings wird darin der Neckar nur ab Besigheim bis gem Heilprunen an die stetmure für die Flößerei freigegeben. Es ist sozusagen die Verlängerung der Enzflößerei bis Heilbronn.
Zum ersten, so soll der Necker, und alle Wuohr, Fach und Wehre geöfnet werden, namlich von Sullz an [im Gebiet der drei Parteien] alßo fern das geet.Außerdem soll jede Partei dafür sorgen,
[Allerdings ist hier der Neckar erst ab der Einmündung der Glatt bei Neckarhausen gemeint, denn der Bereich bis Rottweil, der "oberste Neckar", wurde erst 1828/9 floßbar gemacht.]
das die Bach so in Ihrem Gebüet in den Nekher fliessen, und zu den Flössen dienen mögen, auch also geöffent werden.
[Für die Flößerei wurden geöffnet: 1504 die Glatt ab Aach (Haupteinbindeplatz); 1518 der Heimbach ab Wälde(Haupteinbindeplatz); 1542 die Lauter]
Die Zusicherung von Fried und Gelaidt für jeden Flößer er sey arm oder reich schließt sich an.
Der Wegfall aller Zölle, außer dem bei Laufen, soll die Flößerei jedem möglich machen.
Die Öffnung aller Wuohr, Fach und Wehre für die Flößerei soll binnen Monatsfrist erfolgen.
Nun kommen Einzelregelungen, die erkennen lassen, dass hier auf Beschwerden reagiert wird.
Wichtig ist dabei die ausführliche Festsetzung des zeitlichen Rahmens für die Flößerei:Item sie sollen nit länger im Jahr flößen, dann von Sankt Martins Tag bis uff St. Jacobis Tag, und darnach still stohn mit solchen Flößen bis uff Martini, und darnach von Martini wieder anfahen zu flössen bis Jacobi.Diese Regelung dient vor allem zum Schutze der Fischer. Denn bei einem Verstoß dagegen bekommt die eine Hälfte des Bußgelds die Herrschaft, die andere die Fischer, denen das Fischwasser gehört.
(Anm.: Alt Martini ist der 22. Nov. und alt Jacobi der 5. August. Ein großer Teil der Floßzeit fällt also gerade in die Winter-Monate, in welchen die Bäche und oft auch der Neckar zugefroren sind.)
Item so wär die alt glath so am Wyler wald entspringt, zufloitzen vffzuthun, vnd In der ach anzubinden, vnd folgends fürab biss zur Luter.Es war also ein Anliegen der Herrschaft, auch kleinste Gewässer floßbar zu machen, um so das Holz selbst aus den hintersten Winkeln des Schwarzwalds nutzen zu können.
(In welchem Licht die Flößer in der Dornstetter Holzordnung erscheinen sehen Sie hier)
Im Jahre 1521 aber, als Rudolph von Ehingen, Wendel von Hailfingen, Hans Oßwald von Neuneck und Volmar von Brandeck, welche Güter an der Glatt und am Heimbach besaßen, das Flößen hier erschwerten, so begannen sie [] Unterhandlungen mit diesen und verglichen sich am 11. Dezember mit ihnen, daß sie für Schaden, den sie durchs Flößen erleiden würden, nach Schätzung eines Augenscheins, entschädigt werden, dafür aber das Flößen während der, durch die früheren Verträge bestimmten, Zeit freigeben sollten.
Ein Zettel mit der Auflistung der Personen, die bei einem "Vergleich über das Flößen auf dem Neckar auf der Tagsatzung zu Sulz gewesen sind", befindet sich im Staatsarchiv Stuttgart. Interessant daran ist, dass der bedeutende Architekt und Baumeister Heinrich Schickhardt (1558 - 1634) einer der Teilnehmer war. Leider fehlt das genaue Datum der "Tagsatzung", nur der Zeitraum (1598 - 1623) lässt sich eingrenzen.
bißhero obgeschwebten vielfältigen Mißhelligkeiten und Klagdten einsmahlen abgeholffen, sondern auch das Floz-Commercium in künfftige bessere Ordnung gebracht werden möge.
(Eine Auflistung der Vertragsparteien finden Sie hier)
Der Vertrag ist sehr aufschlussreich, da man einen Einblick in die zahlreichen Probleme und Details der Flößerei auf dem Neckar bekommt.Art. XIX.
Neunzehendtens: Ist wegen der Oblast per generalia verordnet, daß die Flöz (sonderbar bey geringen Wasser) damit nicht überladen, sondern auf widriges Befinden ohne weiters die Übermaß wieder entladen werden solle...Art. XXVII.
Sieben und zwanzigstens: Wiederhohlter insgemein geklagt worden, daß die Flözer im herunterfahren, denen benachbarten auf ihren nechst der Floz-Straß gelegenen Güthern mit vielfältigen hin- und wieder Lauffen an ihren Grasern ziemlichen Schaden zufügen, auch die Pfähl eines Theils gar zu weit, andern Theils etwas zu nahe an das Gestaad einschlagen, und nicht wieder heraus ziehen, dadurch dann ihnen die Güther in entstehenden Gewässeren merckhlich zerrissen, und verderbt werden ...Art. XXVIII.
Hier geht es darum, dass die Flößer "die Durchläß an Mühl-Wuhren, und Fisch-Fachen, der Ordnung, und denen Verträgen gemäß wieder zuzuthun schuldig ... seyn", die Flößer jedoch davon ganz befreit werden wollten. Da dies für "impracticable" erachtet wurde, wird die "Flözerschafft diesertwegen schlechthin zu Erfüllung der Verträgen angewiesen". Sie darf jedoch mit den Müllern Einzelabsprachen treffen.Art. XXX.
Dreyßigstens: mehrmahl besorglich anzusehen gewesen, daß zuweilen übermäßig viele Flöz auf einmahl den Neckhar herab gekommen, und an einem Ort angehencket worden, womit nicht nur das Wasser wieder alle vertraagmäßige Intention allzuviel beschweret, sondern auch denen Fisch-Wasser-und Güthern merckhlich mehrer Schaden zugefügt, Bruggen und Steeg aber bey unversehener Anwachsung des Wassers dadurch in die gröste Gefahr gesezet worden...
§10Das Flößen auf dem Neckar soll regelmäßig vom 1. März bis 30. November betrieben werden. (Noch im Vertrag von 1740 wurde an der Zeit von Martini bis Jacobi festgehalten, aber der zeitliche Rahmen war schon vorher immer wieder durchbrochen worden.)
§11Durch das Flößen darf der Gottesdienst nicht gestört werden, und es darf keine Abfahrt während des Gottesdienstes stattfinden. Auch darf nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geflößt werden.
§12Jeder Neckarfloß muß wenigstens mit zwei gut construirten Sperren versehen sein. Die Sperren dürfen jedoch bei Strafvermeidung nicht angewendet werden auf Stellen, auf welchen es polizeilich verboten ist, insbesondere über Fuhrten, und 20 Schritte oberhalb und unterhalb der Wehre.
§17
Auch ist verboten, die Flöße an dergleichen Schutzbauten [Faschinaden und Steinbauten] anstreifen zu lassen; vielmehr haben die Flößer in sochen Fällen sich, wenn es möglich ist, auf die Bauten zu stellen, und die Flöße mit Stangen abzuhalten.Die Flöße ... dürfen auf der Fahrt jedenfalls nie länger als 2 Tage still stehen.
§19Die Besitzer von Wasserwerken an dem Neckar sind verpflichtet, die Flöße durch die Floßgassen durchzulassen und die Falle zu der Floßgasse so lange offen zu halten, bis der Floß die Stelle erreicht hat, wo der Kanal mit dem Flusse sich vereinigt und der Floß wieder in die ordentliche Wasserbahn eingetreten ist.
§23Kommt der Floß mit dem ersten durch die Floßgasse abströmenden Wasser ... nicht bis in das Fahrwasser des Flusses, so ist die Einlaßfalle so lange zu schließen, bis sich die Waage wieder gefüllt hat, worauf die Floßgasse wieder geöffnet wird.
Hat das Liegenbleiben des Floßes seinen Grund in mangelhafter Bemannung, in übermäßiger Belastung des Floßes oder in sonstigen Nachläßigkeiten der Flößer, so werden diese wegen des von ihnen veranlaßten Aufenthalts mit 5 - 15 fl. bestraft.