Verträge und Ordnungen

Der Floßvertrag vom 17. Februar 1342

ist der früheste bekannte Vertrag die Flößerei betreffend.
Er wurde geschlossen zwischen dem Markgrafen Rudolf von Baden und Graf Ulrich III. von Württemberg. Sie sind auf Bitten der Stadt Heilbronn übereingekommen
umb das flossen uf der Wirme (Würm), uf der Nagelt (Nagold), uf der Entze (Enz) und uf dem Nekker (Neckar), also das wir die selben wasser und ouch die strazzen uf den selben wassern haben geaffent und geuffet und das es immer me ewiclich ein geoffentiu und ein geuffentiu strazze uf den selben wassern sin sol und beliben
Allerdings wird darin der Neckar nur ab Besigheim bis gem Heilprunen an die stetmure für die Flößerei freigegeben. Es ist sozusagen die Verlängerung der Enzflößerei bis Heilbronn.
Einen großen Teil des Vertrages nimmt die Festsetzung des Zolls ein, der an verschiedenen Stellen der einzelnen Flüsse zu entrichten ist.
Danach behandelt der Vertrag die Pflichten der Anlieger im Hinblick auf den Durchlass an den Wehren und das Freihalten der Wasserstraße: Es sollen Schutzbretter an den Wehren angebracht werden und der Durchlass soll zwelf schuhe wit sein.
Wenn der Fluss duch Sand oder Kies unpassierbar gemacht ist, dann ist es Aufgabe der Anlieger diese Hindernisse zu beseitigen.
Der nächste Punkt erlaubt den Flößen eine Oblast (Ladung) von Holz, und es darf auch etwas ans Floß angehängt werden.
Den Schluss macht dann die Versicherung von fride und geleit für Holz, Flößer (furlutte) und eventuell mitfahrende Holzhändler.

Der Vertrag vom 12. Oktober 1484

wegen des Flötzens und Vischens im Nekher ist für die Neckarflößerei bedeutsamer.
Sigismund von Österreich
Er ist eine Neuauflage der Verträge zwischen Österreich, Württemberg und Eßlingen vom 27.8.1476 (damals wurde Hohenberg durch Mechthild von Österreich vertreten) und vom 17.10.1458. Vertragsparteien sind der Erzherzog Sigismund von Österreich (Bild;Bildquelle), als von Unser Herrschaft Hohenberg wegen, die beiden Grafen Eberhard der Ältere und Eberhard der Jüngere von Württemberg sowie Bürgermeister und Rath der Stadt Eßlingen.
Dieser Vertrag ist wesentlich umfangreicher als der Vertrag von 1342, da er zahlreiche Details regelt.
Das Wichtigste steht am Anfang:
Zum ersten, so soll der Necker, und alle Wuohr, Fach und Wehre geöfnet werden, namlich von Sullz an [im Gebiet der drei Parteien] alßo fern das geet.
[Allerdings ist hier der Neckar erst ab der Einmündung der Glatt bei Neckarhausen gemeint, denn der Bereich bis Rottweil, der "oberste Neckar", wurde erst 1828/9 floßbar gemacht.]
Außerdem soll jede Partei dafür sorgen,
das die Bach so in Ihrem Gebüet in den Nekher fliessen, und zu den Flössen dienen mögen, auch also geöffent werden.

[Für die Flößerei wurden geöffnet: 1504 die Glatt ab Aach (Haupteinbindeplatz); 1518 der Heimbach ab Wälde(Haupteinbindeplatz); 1542 die Lauter]

Die Zusicherung von Fried und Gelaidt für jeden Flößer er sey arm oder reich schließt sich an.
Der Wegfall aller Zölle, außer dem bei Laufen, soll die Flößerei jedem möglich machen.
Die Öffnung aller Wuohr, Fach und Wehre für die Flößerei soll binnen Monatsfrist erfolgen.

Nun kommen Einzelregelungen, die erkennen lassen, dass hier auf Beschwerden reagiert wird.

Wichtig ist dabei die ausführliche Festsetzung des zeitlichen Rahmens für die Flößerei:
Item sie sollen nit länger im Jahr flößen, dann von Sankt Martins Tag bis uff St. Jacobis Tag, und darnach still stohn mit solchen Flößen bis uff Martini, und darnach von Martini wieder anfahen zu flössen bis Jacobi.
(Anm.: Alt Martini ist der 22. Nov. und alt Jacobi der 5. August. Ein großer Teil der Floßzeit fällt also gerade in die Winter-Monate, in welchen die Bäche und oft auch der Neckar zugefroren sind.)
Diese Regelung dient vor allem zum Schutze der Fischer. Denn bei einem Verstoß dagegen bekommt die eine Hälfte des Bußgelds die Herrschaft, die andere die Fischer, denen das Fischwasser gehört.

Die "Floutz und holtzordnung am Schwartzwald, ob vnd vnder Dornstetten" von Martini 1536

befasst sich mehr mit dem Holz als mit dem Flößen (Einzelheiten hier). Sie belangt auch das Amt Sulz.
Am Schluss im Zusammenhang mit einem Beschluss derer von Wyler halben wird gesagt.
Item so wär die alt glath so am Wyler wald entspringt, zufloitzen vffzuthun, vnd In der ach anzubinden, vnd folgends fürab biss zur Luter.
Es war also ein Anliegen der Herrschaft, auch kleinste Gewässer floßbar zu machen, um so das Holz selbst aus den hintersten Winkeln des Schwarzwalds nutzen zu können.

(In welchem Licht die Flößer in der Dornstetter Holzordnung erscheinen sehen Sie hier)

Partikular-Verträge

Die zunehmend stärkere Nutzung des Neckars machte immer wieder Konferenzen, sogenannte "Tagsatzungen", notwendig, bei denen die betroffenen Herrschaften, die Nutzer und die Anlieger ihre Beschwerden zur Sprache bringen konnten. Daraus ergaben sich neue Verordnungen und Partikular-Verträge (Einzelverträge).
Im Jahre 1521 aber, als Rudolph von Ehingen, Wendel von Hailfingen, Hans Oßwald von Neuneck und Volmar von Brandeck, welche Güter an der Glatt und am Heimbach besaßen, das Flößen hier erschwerten, so begannen sie [] Unterhandlungen mit diesen und verglichen sich am 11. Dezember mit ihnen, daß sie für Schaden, den sie durchs Flößen erleiden würden, nach Schätzung eines Augenscheins, entschädigt werden, dafür aber das Flößen während der, durch die früheren Verträge bestimmten, Zeit freigeben sollten.

Ein Zettel mit der Auflistung der Personen, die bei einem "Vergleich über das Flößen auf dem Neckar auf der Tagsatzung zu Sulz gewesen sind", befindet sich im Staatsarchiv Stuttgart. Interessant daran ist, dass der bedeutende Architekt und Baumeister Heinrich Schickhardt (1558 - 1634) einer der Teilnehmer war. Leider fehlt das genaue Datum der "Tagsatzung", nur der Zeitraum (1598 - 1623) lässt sich eingrenzen.

Der Vertrag von Rottenburg vom 20. September 1740

1740 kam es in Rottenburg zu einem weiteren recht umfangreichen Vertrag, der sich auf die sollennen Tractate von 1476 und 1484 bezieht sowie auf anderweite Verträge aus den Jahren 1524, 1527, 1590, 1593, 1613 und letztesmahl Anno 1664.
Außerdem werden die Particular-Verträge wegen des Heimbachs und der Glatt u.a. mit Veit von Bubenhofen und dem Kloster Alpirsbach angesprochen.
Anlass der Konferenz ist, Irrungen und Confusion, die entstanden mangels Aufsicht, Missdeutung von Verträgen und Eigenmächtigkeiten, fürzubiegen, und dass nicht nur
bißhero obgeschwebten vielfältigen Mißhelligkeiten und Klagdten einsmahlen abgeholffen, sondern auch das Floz-Commercium in künfftige bessere Ordnung gebracht werden möge.

(Eine Auflistung der Vertragsparteien finden Sie hier)

Der Vertrag ist sehr aufschlussreich, da man einen Einblick in die zahlreichen Probleme und Details der Flößerei auf dem Neckar bekommt.

Art. XIX.
Neunzehendtens: Ist wegen der Oblast per generalia verordnet, daß die Flöz (sonderbar bey geringen Wasser) damit nicht überladen, sondern auf widriges Befinden ohne weiters die Übermaß wieder entladen werden solle...

Art. XXVII.
Sieben und zwanzigstens: Wiederhohlter insgemein geklagt worden, daß die Flözer im herunterfahren, denen benachbarten auf ihren nechst der Floz-Straß gelegenen Güthern mit vielfältigen hin- und wieder Lauffen an ihren Grasern ziemlichen Schaden zufügen, auch die Pfähl eines Theils gar zu weit, andern Theils etwas zu nahe an das Gestaad einschlagen, und nicht wieder heraus ziehen, dadurch dann ihnen die Güther in entstehenden Gewässeren merckhlich zerrissen, und verderbt werden ...

Art. XXVIII.
Hier geht es darum, dass die Flößer "die Durchläß an Mühl-Wuhren, und Fisch-Fachen, der Ordnung, und denen Verträgen gemäß wieder zuzuthun schuldig ... seyn", die Flößer jedoch davon ganz befreit werden wollten. Da dies für "impracticable" erachtet wurde, wird die "Flözerschafft diesertwegen schlechthin zu Erfüllung der Verträgen angewiesen". Sie darf jedoch mit den Müllern Einzelabsprachen treffen.

Art. XXX.
Dreyßigstens: mehrmahl besorglich anzusehen gewesen, daß zuweilen übermäßig viele Flöz auf einmahl den Neckhar herab gekommen, und an einem Ort angehencket worden, womit nicht nur das Wasser wieder alle vertraagmäßige Intention allzuviel beschweret, sondern auch denen Fisch-Wasser-und Güthern merckhlich mehrer Schaden zugefügt, Bruggen und Steeg aber bey unversehener Anwachsung des Wassers dadurch in die gröste Gefahr gesezet worden...

Die Floßordnung vom 26. März 1856

wiederholt frühere Bestimmungen, geht aber an manchen Punkten mehr ins Detail.
§10

Das Flößen auf dem Neckar soll regelmäßig vom 1. März bis 30. November betrieben werden. (Noch im Vertrag von 1740 wurde an der Zeit von Martini bis Jacobi festgehalten, aber der zeitliche Rahmen war schon vorher immer wieder durchbrochen worden.)

§11

Durch das Flößen darf der Gottesdienst nicht gestört werden, und es darf keine Abfahrt während des Gottesdienstes stattfinden. Auch darf nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geflößt werden.

§12

Jeder Neckarfloß muß wenigstens mit zwei gut construirten Sperren versehen sein. Die Sperren dürfen jedoch bei Strafvermeidung nicht angewendet werden auf Stellen, auf welchen es polizeilich verboten ist, insbesondere über Fuhrten, und 20 Schritte oberhalb und unterhalb der Wehre.
Auch ist verboten, die Flöße an dergleichen Schutzbauten [Faschinaden und Steinbauten] anstreifen zu lassen; vielmehr haben die Flößer in sochen Fällen sich, wenn es möglich ist, auf die Bauten zu stellen, und die Flöße mit Stangen abzuhalten.

§17

Die Flöße ... dürfen auf der Fahrt jedenfalls nie länger als 2 Tage still stehen.

§19

Die Besitzer von Wasserwerken an dem Neckar sind verpflichtet, die Flöße durch die Floßgassen durchzulassen und die Falle zu der Floßgasse so lange offen zu halten, bis der Floß die Stelle erreicht hat, wo der Kanal mit dem Flusse sich vereinigt und der Floß wieder in die ordentliche Wasserbahn eingetreten ist.

§23

Kommt der Floß mit dem ersten durch die Floßgasse abströmenden Wasser ... nicht bis in das Fahrwasser des Flusses, so ist die Einlaßfalle so lange zu schließen, bis sich die Waage wieder gefüllt hat, worauf die Floßgasse wieder geöffnet wird.
Hat das Liegenbleiben des Floßes seinen Grund in mangelhafter Bemannung, in übermäßiger Belastung des Floßes oder in sonstigen Nachläßigkeiten der Flößer, so werden diese wegen des von ihnen veranlaßten Aufenthalts mit 5 - 15 fl. bestraft.



Die letzte amtliche Regelung erfolgt am 26.4.1877.